Wahlen

Wählerverzeichnisse

Die luxemburgischen Bürger (innen) werden zu den Parlaments-, Europa- und Kommunalwahlen aufgerufen. Bürger (innen) aus einem EU-Land dürfen an den Europa- und Kommunalwahlen teilnehmen unter gewissen Bedingungen die das Gesetz vorschreibt. Bürger (innen) anderer Nationen dürfen nach den gesetzlichen Bedingungen nur an den Kommunalwahlen teilnehmen.

 

Im Großherzogtum darf niemand wählen gehen der nicht im Wählerverzeichnis eingeschrieben ist.

Ausländische Mitbürger (innen) müssen sich in die Wählerverzeichnisse der jeweiligen Wohngemeinden eintragen, wenn sie an den Europa- und/oder Kommunalwahlen im Großherzogtum teilnehmen wollen. Diese Einschreibung ist nur möglich wenn die Bedingungen des Wahlgesetzes respektiert werden.

 

Im Falle eines Umzugs in eine andere luxemburgische Gemeinde werden die luxemburgischen und ausländischen Wähler automatisch in die Wählerverzeichnisse der neuen Wohngemeinde eingetragen. Zugleich werden sie aus dem Wählerverzeichnis der früheren Wohngemeinde radiert.

 

Im Großherzogtum besteht Wahlpflicht für alle auf dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler, ob Luxemburger oder Ausländer. Personen, die am Wahltag älter als 75 Jahre sind, sind von der Wahlpflicht entbunden. Sie bleiben jedoch auf den Wählerlisten eingetragen und können, wenn sie es wünschen, an den Wahlen teilnehmen.

 

Personen, die durch unvorhersehbare Umstände nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen in einen Entschuldigungsbrief an den Staatsanwalt die Abwesenheit bei der Wahlprozedur begründen. Die Bürger(innen), welche in Sinne des Gesetzes zur Briefwahl zugelassen sind und diese Prozedur wünschen, sind gebeten dem Schöffenrat ihrer Gemeinde ihre Absicht per Einschreiben mitzuteilen und ihren Wahleinberufungsbrief anzufragen. Diese Anfrage muss, unter Vorbehalt des Fristverlusts, dem Schöffenrat frühestens 10 Wochen und spätestens 30 Tage vor dem Datum der Parlaments-, Europa- und Kommunalwahlen dem Schöffenrat unterbreitet werden.

 

Die Parlaments- und Europawahlen finden gewöhnlich alle 5 Jahre statt, und zwar am ersten Sonntag im Juni. Wenn dieses Datum auf den Pfingstsonntag fällt, finden die Wahlen am letzten Sonntag im Mai statt. Die Kommunalwahlen hingegen finden alle 6 Jahre statt, und zwar am zweiten Sonntag im Oktober.

 

Einschreiben in die Wählerverzeichnisse

 

Der Wählerstatus bei den Wahlen wird durch Eintragung in die Wählerverzeichnisse festgestellt. Obschon die Wählerverzeichnisse bereits in permanenter Form vorliegen, sind Streichungen und Einträge trotzdem wie folgt möglich:

 

  • bis zum 86. Tag (13. Freitag) vor den Parlamentswahlen;
  • aufgrund eines Wechsels des für die Wahl relevanten Wohnsitzes;
  • aufgrund einer Berichtigung durch die Verwaltungsgerichte.

 

Vorgehensweise um sich in die Wählerlisten für die Gemeindewahlen einzutragen:

 

Sich als luxemburgischer Wähler eintragen

 

Das Verzeichnis der luxemburgischen Bürger, die zur Teilnahme an den Wahlen aufgerufen sind, wird laufend vom Bürgermeister- und Schöffenrat jeder Gemeinde aktualisiert. Dieser hält das Verzeichnis auf dem neuesten Stand und trägt dort von Amts wegen oder auf persönlichen Antrag jedes luxemburgischen Bürgers diejenigen Personen ein, die die an die Wählerschaft gestellten Bedingungen erfüllen und ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.

 

Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse erfolgt somit von Amts wegen:

 

  • in das amtliche Wählerverzeichnis im Falle von Personen, die vor dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses das 18. Lebensjahr vollenden;
  • in das Zusatzverzeichnis im Falle von Personen, die zwischen dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses und dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden.
  • Wenn der Bürgermeister- und Schöffenrat infolge einer Reklamation die Namen von in den Verzeichnissen geführten Wählern im Rahmen der vorläufigen oder endgültigen Überprüfung der Verzeichnisse streicht, ist er verpflichtet, die betroffenen Wähler spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dem Tag der Veröffentlichung der Verzeichnisse schriftlich an ihrem Wohnsitz davon in Kenntnis zu setzen und ihnen dabei die Gründe für die Streichung mitzuteilen.
  • Bei einer vollständigen oder teilweisen Neubesetzung der Gemeinderäte müssen die Alters- und Wohnsitzbedingungen an dem Tag erfüllt sein, an dem die Kommunalwahlen stattfinden.

 

Sich als nicht luxemburgischer Wähler eintragen

 

Staatsangehörige eines anderen Landes, d.h. eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates, die im Großherzogtum Luxemburg wohnen, dürfen bei den Kommunalwahlen wählen, ohne dadurch ihr Wahlrecht in der Gemeinde ihres Herkunftslandes zu verlieren.

 

Ausländische Staatsangehörige, die zum ersten Mal an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen, müssen sich innerhalb der Eintragungsfristen persönlich zu der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts begeben, um dort einen Antrag auf Eintragung in das gesonderte Verzeichnis der ausländischen Wähler auszufüllen, zu datieren und zu unterzeichnen. In diesem Verzeichnis wird zudem die Staatsangehörigkeit der eingetragenen Wähler vermerkt. Der Antrag auf Eintragung muss vor dem 86. Tag vor der Wahl gegen Empfangsbestätigung beim Bürgermeister- und Schöffenrat eingereicht werden.

 

Für diesen Antrag auf Eintragung muss der ausländische Staatsangehörige darüber hinaus:

 

  • eine formelle eidesstattliche Erklärung abgeben, datieren und unterzeichnen, in der Folgendes festgehalten wird:
  • Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, letzte Anschrift im Herkunftsstaat und Anschrift im Großherzogtum Luxemburg;
  • dass sie in ihrem Herkunftsstaat das aktive Wahlrecht nicht durch einen gerichtlichen Einzelbeschluss oder einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsbeschluss verwirkt haben oder gegebenenfalls dass dieser Verlust auf die im Herkunftsstaat geltenden Wohnsitzbedingungen zurückzuführen ist;
  • ein gültiges Ausweisdokument vorlegen;
  • eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass er seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags seit mindestens 5 Jahren auf luxemburgischem Staatsgebiet hat. Diese Bescheinigung muss von einer öffentlichen Behörde ausgestellt sein. Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in mehreren Gemeinden gewohnt hat, muss er von jeder dieser Gemeinden eine Wohnsitzbescheinigung bei seiner aktuellen Wohnsitzgemeinde vorlegen.

 

Sofern dem Antrag stattgegeben wird, nimmt der Bürgermeister- und Schöffenrat die Eintragung in die Wählerverzeichnisse vor dem 86. Tag vor den Kommunalwahlen vor. Innerhalb von 15 Tagen nach Beantragung der Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird jedem Antragsteller einzeln schriftlich mitgeteilt, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Eine Ablehnung der Eintragung muss begründet werden.

 

Sobald ein ausländischer Wähler in die Wählerverzeichnisse eingetragen wurde, wird er dort solange zu den gleichen Bedingungen wie ein luxemburgischer Wähler geführt, bis er um Streichung bittet oder von Amts wegen gestrichen wird, weil er nicht mehr den für die Ausübung des Wahlrechts geltenden Bedingungen entspricht (bei einem Umzug ist es also nicht erforderlich, sich erneut in die Wählerverzeichnisse einzutragen). Bei einem Umzug erfolgt die Übertragung in die Wählerverzeichnisse der neuen Gemeinde automatisch. Als in die Wählerverzeichnisse eingetragene Person unterliegt er der Wahlpflicht.